
Lebensmittelkennzeichnung
Das Angebot an Lebensmitteln ist generell groß und ständig werden neue Produkte auf den Markt gebracht. Es ist verständlich, dass es für den Konsumenten damit nicht leichter wird, den Überblick zu behalten. Die Produzenten nutzen natürlich auch die Verpackung von Lebensmitteln als Werbefläche und so findet sich eine Reihe von richtigen und weniger richtigen Zusatzangaben auf dem Etikett. Nicht zuletzt ist der Kunde verstärkt durch die Berichterstattungen über Lebensmittelskandale beunruhigt. Es ist daher kein Wunder, dass Kunden oft unsicher sind und generell misstrauisch gegenüber diversen „gesundheits- und umweltbezogenen Angaben“ reagieren, da sie sich bei ihren Kaufentscheidungen oftmals überfordert fühlen.
Um den Konsumenten entsprechend vor Falschangaben zu schützen, ist die Kennzeichnung von Lebensmitteln gesetzlich geregelt. Grundsatz einer sinnvollen Lebensmittelkennzeichnung muss sein: „Soviel wie notwendig, gleichzeitig aber auch sowenig (Verwirrung) wie möglich“.
Prinzipiell wird in Österreich die Lebensmittelkennzeichnung in folgenden Rechtsquellen geregelt:
- Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
- Qualitätsklassenverordnungen
- Lebensmittelcodex
Darin wird festegelegt, welche Lebensmittel mit welchen Informationen zu kennzeichnen sind. So müssen verpackte Waren nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
Sachbezeichnung
Durch die richtige Sachbezeichnung wird die tatsächliche Art der Ware deklariert. Die Sachbezeichnung kann ein Produktname bzw. eine handelsübliche oder eine beschreibende Bezeichnung sein. Die Sachbezeichnung darf nicht irreführend sein oder zu Verwechslungen mit anderen Produkten führen. Im Lebensmittelcodex ist die Erwartung der Verbraucher definiert und dieser dient daher als Grundlage für zu verwendende Sachbezeichnungen.Name und Anschrift der Firma (Erzeuger, Verpacker oder Verkäufer)
Der auf der Verpackung angeführte Ansprechpartner eines Lebensmittels muss nicht unbedingt der Hersteller sein, es kann dies auch der Verpacker bzw. Händler sein. Auf alle Fälle soll somit ein Verantwortlicher für das Produkt, besonders im Beschwerdefall, erkennbar sein. Aus dieser Angabe kann aber nicht auf die Herkunft des Produktes geschlossen werden.Nettofüllmenge
Die Nettofüllmenge ist nach dem metrischen System anzugeben. Das bedeutet bei flüssigen Waren nach Liter, Zentiliter oder Milliliter und bei sonstigen Waren nach Kilogramm oder Gramm. Anstelle der Nettofüllmenge kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Gleiches gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl in Verkehr gebracht werden (z.B. grüner Salat, Paprika, Gurken, Zucchini, Birnen, etc.).Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsfrist
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums soll den Konsumenten beim Einkauf und der Vorratshaltung unterstützen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften - wie Konsistenz, Farbe, Geschmack und Geruch - behält. Nach Ablauf dieser Frist kann das Lebensmittel noch in Ordnung sein.
Für Produkte mit nur sehr beschränkter Lagerfähigkeit, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums die Angabe eines Verbrauchsdatums vorgesehen („zu verbrauchen bis“). In dieser speziellen Form müssen jene Produkte gekennzeichnet werden, deren Verzehr nach diesem Zeitpunkt, bedingt durch die leichte Verderblichkeit, ein gesundheitliches Risiko für den Kunden darstellen kann. Beispiele dafür sind Frischfleisch, rohes Faschiertes oder Rohmilch.
Wichtig dabei ist: Die Verbrauchsfrist und das Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen nicht verlängert werden. Ist bei einem Produkt die Verbrauchsfrist abgelaufen, muss die Ware umgehend aus dem Verkehr genommen werden. Ist bei einem Produkt das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen, so darf es noch verkauft werden, wenn es noch in Ordnung und mit deutlichem Hinweis auf das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum versehen ist.Angabe der Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe, Allergene)
Im Zutatenverzeichnis sind all jene Stoffe angegeben, die bei der Herstellung oder Zubereitung verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind. Die Aufzählung der Zutaten ist mit einer Bezeichnung einzuleiten, die das Wort „Zutaten" enthält (Zutatenliste, Zutaten).
Die Reihenfolge der Zutaten gibt Aufschluss über die Mengenanteile, die bei der Herstellung verwendet wurden. An erster Stelle steht die Zutat, von der die größte Menge verwendet wurde, an letzter Stelle jene, deren Anteil am geringsten ausfiel. Es müssen alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils aufgelistet sein.
Nur das Zutatenverzeichnis macht Imitate sichtbar. Besteht ein Lebensmittel nur aus einem Ausgangsstoff - wie Joghurt, Käse und andere Milchprodukte - sind die Inhaltsstoffe nicht anzuführen.„Quid-Regelung“ (Quantitative Ingredient Declaration)
Wird eine Zutat in der Sachbezeichnung genannt oder durch Bilder hervorgehoben, muss diese Zutat mit Prozentanteil angegeben werden. Beispiel „Bärlauchnudeln" Zutaten: Hartweizengries, Eier, Wasser, Bärlauch (Prozentanteil), jodiertes Speisesalz. Gleiches gilt für wertbestimmende Zutaten. Beispiel „Wurst“ der wertbestimmende Fleischanteil muss in Prozent angeben werden (75 % Fleisch; Schweinefleisch, Rindfleisch).Zusatzstoffe und E-Nummern
Zusatzstoffe werden Lebensmitteln bewusst zugesetzt, um bestimmte technologische Wirkungsweisen zu erreichen. Das kann eine Verbesserung der Backfähigkeit sein, die Optimierung der Farbe, ein Andicken der Konsistenz, die Erhöhung der Haltbarkeit oder Ähnliches. Es dürfen nur jene Zusatzstoffe verwendet werden, die im Lebensmittelcodex ausdrücklich erlaubt sind; ansonsten sind sie verboten. Um den Konsumenten die Orientierung zu erleichtern, wurden die Zusatzstoffe in EU-weit einheitlichen Listen erfasst und müssen dementsprechend auf der Verpackung ausgewiesen werden. Die E-Nummern sind Zahlen zwischen E 100 bis E 1520 und kennzeichnen jeweils einen spezifischen Zusatzstoff, der die vorgesehenen Tests durchlaufen hat.Allergenkennzeichnung
Allergene sind Stoffe, die allergische Reaktionen oder Überempfindlichkeit auslösen können. Sind in Produkten Allergene enthalten und diese werden nicht ohnehin in der Sachbezeichnung genannt, so müssen sie in der Zutatenliste angeführt werden. Allergene sind beispielsweise glutenhaltige Getreidesorten (Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamut), Milch, Eier, Sellerie, Senf, Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie etc.), Sesamsamen, Fisch, Soja, Schwefeldioxid und Sulfite.
Lagertemperaturen und -bedingungen
Diese Angabe ist erforderlich, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit des Produktes wesentlich ist. Beispiele sind „tiefgekühlt lagern“, „trocken lagern“ oder „lichtgeschützt lagern“.Los- oder Chargennummer
Diese Nummer ist eine frei wählbare Ziffern- oder Buchstabenkombination, beginnend mit dem Buchstaben „L“. Sie ist erforderlich, um dem Hersteller im Beanstandungsfall zu ermöglichen, die entsprechende Charge zu definieren und aus dem Verkehr zu nehmen. In der Praxis bewährt sich je Produktionseinheit eine Kombination aus Buchstaben- und/oder Zahlen, die auf das Herstellungsdatum schließen lässt, zum Beispiel "L130810". Diese Losnummer kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Produkt mit Tag und Monat angegeben ist.Angaben zum Alkoholgehalt
Der Alkoholgehalt muss auf Produkten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumsprozent auf höchstens eine Dezimalstelle (% vol) angeführt sein.„Unter Schutzgas verpackt“
Wenn die Haltbarkeit des Produktes durch Packgas verlängert wurde, ist dies mit dem entsprechenden Vermerk auf dem Produkt anzuführen.Gebrauchsanweisung
Eine klare Gebrauchsanweisung ist dann vorgeschrieben, wenn die Ware nur bestimmt angewendet werden darf. Zum Beispiel bei Rohmilch: „Rohmilch vor dem Verzehr abkochen“ ist dieser Zusatz Pflicht. Ansonsten ist Sie freiwillig, wie beispielsweise die Kochdauer bei Nudeln und helfen den Kunden bei der Verwendung der Produkte.
Sichtfeldregelung – alles auf einen Blick erfassbar
Darunter versteht man das Prinzip, dass Sachbezeichnung, Nettofüllmenge, Haltbarkeitsangabe und Alkoholgehalt (wenn erforderlich) im gleichen Sichtfeld angebracht sein müssen. Für die Haltbarkeitsangabe genügt dabei auch der Hinweis, an welcher Stelle des Etikettes die Angabe zu finden ist.
Angaben zum Nährwert
Die Angaben von Nährwerten sind grundsätzlich freiwillig. Jedoch sobald Hinweise oder Werbung mit den besonderen Nährwerten des Lebensmittels gemacht werden, ist die Nährwertangabe verpflichtend. Beispiele dafür sind „vitaminreich“, „zuckerfrei“ oder „ballaststoffreich“.

